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Tilmann Krieg, Dipl Designer
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Bagatellverstoß gegen Impressumspflicht rechtfertig keine Abmahnung
Einige Anwaltskanzleien haben sich darauf spezialisiert, Internet-Seiten nach fehlenden Pflichtangaben zu durchforsten und die Betreiber abzumahnen. Was im Impressum Ihrer Homepage stehen muss, ist detailliert in § 6 Teledienstgesetz vorgeschrieben. Allerdings ist nicht bei jedem Verstoß eine Abmahnung gerechtfertigt. Jedenfalls dann nicht, wenn durch das Fehlen einer einzelnen Angabe Mitbewerber nicht beeinträchtig werden. Im Urteilsfall hatte der Anbieter versäumt, die Aufsichtsbehörde anzugeben, von der er die Zulassung für seine Dienstleistungen erhalten hatte (Oberlandesgericht Koblenz, 25.4.2006, Aktenzeichen: 4 U 1587/04). Trotz des Urteils sollten Sie aber immer darauf achten, dass sämtliche notwendigen Angaben in Ihrem Impressum zu finden sind.